Ratgeber

Impressum-Fehler, die abgemahnt werden

Die sechs Punkte, die uns bei Website-Prüfungen am häufigsten begegnen — mit der Rechtsgrundlage dahinter und dem Hinweis, was daran wirklich teuer werden kann. Stand: 2. September 2026.

Wer überhaupt ein Impressum braucht

Seit dem 14. Mai 2024 steht die Impressumspflicht in § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz), das an dieser Stelle das Telemediengesetz abgelöst hat. Sie gilt für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste — also für praktisch jede Website, mit der ein Betrieb auftritt, unabhängig davon, ob dort etwas verkauft wird.

Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Was hineingehört, hängt von der Rechtsform und vom Beruf ab; die sechs Fehler unten treffen davon unabhängig fast alle.

Die sechs häufigsten Fehler

1. Der Link zur OS-Plattform, die es nicht mehr gibt

Jahrelang gehörte in jedes Impressum ein Satz mit Verweis auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU-Kommission. Diese Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt; die zugrunde liegende ODR-Verordnung ist durch die Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben. Der Link führt seitdem ins Leere.
Das ist mehr als ein toter Link: Wer auf ein Verfahren verweist, das es nicht mehr gibt, macht eine irreführende Angabe — und genau die ist abmahnfähig. Die IHK-Merkblätter raten deshalb, den Verweis ersatzlos zu streichen. Bestehen bleibt davon unberührt die Angabe nach § 36 VSBG, ob Sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit sind.

2. „Angaben gemäß § 5 TMG“

Das Telemediengesetz ist am 14. Mai 2024 vom Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst worden. Die Impressumspflicht steht seitdem in § 5 DDG. Inhaltlich hat sich fast nichts geändert — aus „Telemediendienst“ wurde „digitaler Dienst“.
Diese Überschrift allein ist keine Abmahnung wert; das Gesetz verlangt gar keine Angabe der Rechtsgrundlage. Sie ist aber das billigste Signal dafür, dass die Seite seit mindestens zwei Jahren niemand mehr angesehen hat — und wer so etwas findet, sucht weiter.

3. Die E-Mail-Adresse, die nur der Browser lesen kann

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, ausdrücklich einschließlich der E-Mail-Adresse. Als Bild, hinter einem Kontaktformular oder per JavaScript zusammengesetzt ist sie das nicht zuverlässig.
Der Fall, der uns selbst getroffen hat: Cloudflare verschleiert E-Mail-Adressen auf Wunsch automatisch (Scrape Shield → Email Obfuscation). Im ausgelieferten Quelltext stand danach nur noch ein Platzhalter, entschlüsselt erst durch ein Skript im Browser. Sichtbar war das nirgends — die Seite sah völlig normal aus. Wer einen Schutz vor Spam-Sammlern einschaltet, sollte hinterher einmal den Quelltext ansehen.

4. Versteckt statt „unmittelbar erreichbar“

Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Als Orientierung dient die Zwei-Klick-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: von jeder Seite aus höchstens zwei Klicks bis zum Impressum.
Praktisch heißt das: ein klar benannter Link („Impressum“, nicht „Über uns“ oder „Kontakt“) in der Fußzeile jeder Seite. Ein Impressum, das nur von der Startseite aus erreichbar ist, fällt durch — und eines, das erst nach dem Wegklicken eines Cookie-Banners sichtbar wird, ebenfalls.

5. Fehlende Pflichtangaben bei GmbH, UG und Co.

Bei juristischen Personen kommen zu Name und Anschrift die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten, Handelsregister und Registernummer. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss angegeben werden, wenn eine vorhanden ist — die Steuernummer des Finanzamts ist etwas anderes und gehört nicht hinein.
Bei erlaubnispflichtigen Berufen (Handwerk, Heilberufe, Rechts- und Steuerberatung) kommen Kammer, Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat und die berufsrechtlichen Regelungen dazu. Genau diese Zeilen fehlen am häufigsten, weil die üblichen Impressums-Generatoren sie nur auf Nachfrage ausfüllen.

6. Kein Verantwortlicher für redaktionelle Inhalte

Sobald eine Website journalistisch-redaktionelle Inhalte hat — in der Praxis: ein Blog, ein Ratgeber, eine Nachrichtenrubrik — verlangt § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich die Angabe einer verantwortlichen Person mit Namen und Anschrift.
Das trifft mehr Betriebe, als man denkt: Wer regelmäßig Beiträge veröffentlicht, um gefunden zu werden, hat genau solche Inhalte. Die Zeile ist schnell ergänzt — sie fehlt nur fast immer.

Was passiert, wenn etwas fehlt

Der häufigere Weg ist die Abmahnung durch einen Mitbewerber oder einen Verband. Die Impressumspflicht gilt als Marktverhaltensregel, ein Verstoß ist damit über § 3a UWG unlauter und abmahnfähig. Verlangt werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Kosten der Abmahnung — meist einige Hundert Euro.

Daneben steht der Bußgeldweg: Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig oder unvollständig bereithält, begeht nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. In der Praxis ist die Abmahnung der Fall, der tatsächlich eintritt — das Bußgeld ist die Obergrenze, nicht der Regelfall.

Ihr Impressum in zwei Minuten gegenprüfen

Unser kostenloser Rechts-Check sieht sich Ihre Startseite an: Ist ein Impressum verlinkt und erreichbar, steht dort eine im Quelltext lesbare E-Mail-Adresse, ist eine Datenschutzerklärung da, werden Google Fonts extern geladen? Ohne Anmeldung, das Ergebnis sofort auf dem Bildschirm.

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Häufige Fragen

Braucht auch eine kleine Website ohne Shop ein Impressum?

§ 5 DDG gilt für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste — nicht nur für Shops. Eine Website, mit der ein Betrieb um Kunden wirbt, fällt darunter, auch wenn dort nichts verkauft wird. Rein private Seiten ohne geschäftlichen Bezug sind ausgenommen.

Was kostet ein fehlerhaftes Impressum?

Zwei Wege sind möglich. Eine Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände läuft über § 3a UWG (Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel) und kostet in der Regel einige Hundert Euro plus Unterlassungserklärung. Daneben ist ein Verstoß nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Muss ich „Angaben gemäß § 5 TMG“ ändern?

Rechtlich zwingend ist es nicht — die Angabe der Rechtsgrundlage verlangt das Gesetz gar nicht. Wenn Sie eine Norm nennen, sollte es die geltende sein: § 5 DDG. Alternativ lassen Sie den Verweis einfach weg.

Reicht ein Kontaktformular statt der E-Mail-Adresse?

Nein. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nennt die E-Mail-Adresse ausdrücklich. Ein Formular kann zusätzlich angeboten werden, ersetzt die Adresse aber nicht.

Ist das hier eine Rechtsberatung?

Nein. Diese Seite fasst zusammen, was uns bei Website-Prüfungen am häufigsten begegnet, und nennt die Fundstellen zum Nachlesen. Sie ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche Beratung.

Quellen und Stand

Geprüft am 2. September 2026: § 5 und § 33 DDG sowie § 18 Abs. 2 MStV im Volltext bei gesetze-im-internet.de; zur Einstellung der OS-Plattform zum 20.07.2025 und zur Aufhebung der ODR-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2024/3228 die Merkblätter mehrerer Industrie- und Handelskammern; zur Abmahnfähigkeit über § 3a UWG ebenfalls IHK-Merkblätter zur Impressumspflicht.

Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt wieder, was uns bei Website-Prüfungen begegnet, und nennt die Fundstellen zum Nachlesen. Ob Ihr Impressum vollständig ist, hängt von Rechtsform, Beruf und Angebot ab — im Zweifel fragen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt.